Erwähnt werden sollte, daß bei einigen Kirchen nicht nur eine Kirchenkasse, sondern mehrere
Kassen bestand.
In Tylsen werden z.B. genannt:
das Kapital für die Armen,
das Kapital der Kirche und des Küsters
das v. Jagow Aulosensche Kapital
das Schulenburgsche Kapital für die Pfarrer in Tylsen
das Pfarrkapita1 aus dem Legat des Fräulein Kunigunde
v.d.Knesebeck
das Kapital der Prediger - und Witwenkasse in Tylsen
In Wieblitz gab es neben dem Kapital für die Kirche auch das Kapita1 für das Witwenhaus. Das
Jagow- und Schulenburgsche Kapital waren wohl zweckbestimmte Zuwendungen.
Ein weiteres Aktenstück in Klein Gartz, das einen Einblick in das Verhältnis Kirche - Patron
vermitte1t, befaßt sich mit der Pflicht zur baulichen Unterhaltung des Pfarrhauses.
Es beginnt mit einem Schreiben der Kgl. Kirchen- und Schulkommission in Magdeburg an den
Superintendenten in Salzwedel vom 24.5.1825. Im Pfarrhaus in Klein Gartz war die Pfarrwohnung
ausgebaut. Da es in der Altmark eine Provinzialovservanz gebe, nach der die Pfarrgebäude seit
mindestens 44 Jahren aus der Kirchenkasse unterhalten worden seien. Oie Antwort fehlt in den
Akten, es kommt jedoch zur Klage der Kirche zu Klein Gartz, vertreten durch den Prediger
Engelmann und die Kirchenältesten Altsitzer Christoph Schulze und den Lehnschulzen Joachim
Heinrich Pagels
gegen
den Domkapitular v. d. Knesebeck, verstorben, jetzt gegen den General der Infanterie
v. d. Knesebeck in Tylsen.
Am 7. November 1831 verkündigte das Kgl. Oberlandesgericht zu Magdeburg:
"Die Bauten und Reparaturen an der Pfarrwohnung zu Klein Gartz
hat der Beklagte als Patron aus eigenen Mitteln zu bestreiten."
Auf die Revision des Beklagten entschied das Kgl. Geheime Obertribunal in Magdeburg am
11.12.1835. Es bestätigte das Vorurteil, der Revident hat die Kosten des Verfahrens und eine
Succumbenzstrafe von 20 Thalern zu zahlen.
Aus den Gründen: In der Konsistorialordnung, die auch für die Altmark gilt, ist der Grundsatz
ausgesprochen, daß bei Pfarrbauten auf den Dörfern eine Verpflichtung des Patrons und der
Eingepfarrten prinzipa1iter und nicht wie bei den Kirchenbauten, subsidiär besteht. Nach dem
kanonischen Recht hat zwar zunächst der Pfarrer die Reparaturen zu veranlassen und auch zu
bezahlen. Wegen Geringfügigkeit der Pfarrbenefinzien wurde jedoch diese Verpflichtung - außer
bei geringfügigen Reparaturen - dem Patron übertragen. Was der Patron und was die Gemeinde zu
tragen hat, ist auf Observanz zu stützen, aber nicht Gegenstand des Prozesses.
weiter.... Pastor Engelmann am 24.9.1827 - Bemerkungen zu seinem Patron
zurück zur Hauptseite