Chronik der Kirchengeschichte von Klein Gartz
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Erwähnt werden sollte, daß bei einigen Kirchen nicht nur eine Kirchenkasse, sondern mehrere Kassen bestand. In Tylsen werden z.B. genannt:
 

            das Kapital für die Armen, 
            das Kapital der Kirche und des Küsters 
            das v. Jagow Aulosensche Kapital 
            das Schulenburgsche Kapital für die Pfarrer in Tylsen 
            das Pfarrkapita1 aus dem Legat des Fräulein Kunigunde            
            v.d.Knesebeck  
            das Kapital der Prediger - und Witwenkasse in Tylsen  
In Wieblitz gab es neben dem Kapital für die Kirche auch das Kapita1 für das Witwenhaus. Das Jagow- und Schulenburgsche Kapital waren wohl zweckbestimmte Zuwendungen. Ein weiteres Aktenstück in Klein Gartz, das einen Einblick in das Verhältnis Kirche - Patron vermitte1t, befaßt sich mit der Pflicht zur baulichen Unterhaltung des Pfarrhauses.

Es beginnt mit einem Schreiben der Kgl. Kirchen- und Schulkommission in Magdeburg an den Superintendenten in Salzwedel vom 24.5.1825. Im Pfarrhaus in Klein Gartz war die Pfarrwohnung ausgebaut. Da es in der Altmark eine Provinzialovservanz gebe, nach der die Pfarrgebäude seit mindestens 44 Jahren aus der Kirchenkasse unterhalten worden seien. Oie Antwort fehlt in den Akten, es kommt jedoch zur Klage der Kirche zu Klein Gartz, vertreten durch den Prediger Engelmann und die Kirchenältesten Altsitzer Christoph Schulze und den Lehnschulzen Joachim Heinrich Pagels
 
                                gegen 

den Domkapitular v. d. Knesebeck, verstorben, jetzt gegen den General der Infanterie v. d. Knesebeck in Tylsen.

Am 7. November 1831 verkündigte das Kgl. Oberlandesgericht zu Magdeburg:
 
  "Die Bauten und Reparaturen an der Pfarrwohnung zu Klein Gartz 
  hat der Beklagte als Patron aus eigenen Mitteln zu bestreiten." 

Auf die Revision des Beklagten entschied das Kgl. Geheime Obertribunal in Magdeburg am 11.12.1835. Es bestätigte das Vorurteil, der Revident hat die Kosten des Verfahrens und eine Succumbenzstrafe von 20 Thalern zu zahlen.

Aus den Gründen: In der Konsistorialordnung, die auch für die Altmark gilt, ist der Grundsatz ausgesprochen, daß bei Pfarrbauten auf den Dörfern eine Verpflichtung des Patrons und der Eingepfarrten prinzipa1iter und nicht wie bei den Kirchenbauten, subsidiär besteht. Nach dem kanonischen Recht hat zwar zunächst der Pfarrer die Reparaturen zu veranlassen und auch zu bezahlen. Wegen Geringfügigkeit der Pfarrbenefinzien wurde jedoch diese Verpflichtung - außer bei geringfügigen Reparaturen - dem Patron übertragen. Was der Patron und was die Gemeinde zu tragen hat, ist auf Observanz zu stützen, aber nicht Gegenstand des Prozesses.


weiter.... Pastor Engelmann am 24.9.1827 - Bemerkungen zu seinem Patron
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