Ihre Alimentationspflicht gegenüber der Kirche haben die Patrone
im wesentlichen anerkannt. Streitigkeiten wurden dadurch nicht
ausgeschlossen. Die Urkunde von 1778 zeigt, daß die durch
Testament zugunsten der Kirche verfügten. Zuwendungen zwar einer
traditionellen Übung entsprachen, jedoch in der Durchführung zu
wünschen übrig ließen. Sie zeigt aber auch, daB das Konsistorium
als Organ des Landesherren im Zeitalter des Absolutismus die
Ansprüche der Kirche nachdrücklicher wahrnehmen konnte als zur
Reformationszeit.
Punctation
Vergleich zwischen dem Oberconsistorial Fiscal Voß defensor
nomine der sämtlichen Knesebeck Tylsenschen Patronatspfarren
und
dem zeitweiligen Patron Lieutenant v. d. Knesebeck auf Tylsen.
Zuvorderst ist zu bemerken, daB der zeitige patronus Lieutnant
v.d.Knesebeck in dem geschwisterlichen Theilungsrezeß vom
21.12.1775 nach Absterben des ... v. d. Knesebeck in §No 6
sämtliche Schulden, folglich auch die Kirchenschulden
übernommen, wobei es nachmals sein Bewenden hat.
ad vol spec bei der Kirche zu Klein Gartz hat patronus den
Rückstand des Caitals
ad 1.) 794 Rth. - lt Notati v. 9. Nov. 1732 - 240 Rth.
agnosciert
2.) beträgt das reciduum des Capitals von 648 - 19 - 11
ex obligatione des def. ... v. d. Knesebeck
vom 10. Nov. 1745 (aus der Verpf1ichtung des
verstorbenen
v.d.Kn.) in duplicata fol 13 in Golde
282 - 13 - 2 welche in Summe auf
____________
522 - 13 - 2 in Curant festgesetzt werden.
Die Kirche zu Klein Gartz laßet sowohl ad 1 als ad 2 die in statu praetensionis (bei der
Forderungsanmeldung) fol 1 - 4 vol spec aufgeführten Retardatszinsen usque ad alterum tantum
(Verzugszinsen, die über die Hauptforderung hinausgehen) der Post der 282 - 13 - 2 in Gold auf
Courant unter der Obligation des def.... v. d. Kn. eine förmliche Obligation cum consensu
agnatorum proximorung (Verpflichtung mit Zustimmung der nächsten Lehnsanwärter) gegen 4 pro Cent
Verzinsung sec(undum) ref(erendum) alleg(ati) Consilii (nach Entscheidung des erwähnten
Kosistoriums), da diese Capitalien bisher immer so hoch verzinst worden, vom 10.1.1775
anzufangen, auszustellen und selbige binnen 4 Wochen a dato des Vergleichs ins Hypothekenbuch
auf beyde Güter in Tylsen eintragen zu lassen oder zu gewärtigen, daß die Kirche auf Bezahlung
beyder Capitalia in uhrsprünglichen Münzsorten und auf Erstattung der Retardatszinsen nach
Anleitung des status praetensionis fol 1 vol spec dringen.
Von den zur Ausmitte1ung dieser Vergleichsforderungen verwandten Kosten übernehmen die Kirchen
die eine, die andere Hälfte patronus Debitor. Es versteht sich von se1bst, daß der Vergleich
sub sperati h.c. Consistorii (wahrscheinlich: unter Vorbehalt der Genehmigung des Konsistoriums)
abgeschlossen wird.
Stendal, den 24. November 1776
Voß, Kgl. Preuß. Oberconsistorial Fiscal + commissarius
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