Chronik der Kirchengeschichte von Klein Gartz
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Ihre Alimentationspflicht gegenüber der Kirche haben die Patrone im wesentlichen anerkannt. Streitigkeiten wurden dadurch nicht ausgeschlossen. Die Urkunde von 1778 zeigt, daß die durch Testament zugunsten der Kirche verfügten. Zuwendungen zwar einer traditionellen Übung entsprachen, jedoch in der Durchführung zu wünschen übrig ließen. Sie zeigt aber auch, daB das Konsistorium als Organ des Landesherren im Zeitalter des Absolutismus die Ansprüche der Kirche nachdrücklicher wahrnehmen konnte als zur Reformationszeit.
 
                           Punctation 
Vergleich zwischen dem Oberconsistorial Fiscal Voß defensor 
nomine der sämtlichen Knesebeck Tylsenschen Patronatspfarren 
                              und 
dem zeitweiligen Patron Lieutenant v. d. Knesebeck auf Tylsen. 

Zuvorderst ist zu bemerken, daB der zeitige patronus Lieutnant 
v.d.Knesebeck in dem geschwisterlichen Theilungsrezeß vom 
21.12.1775 nach Absterben des ... v. d. Knesebeck in §No 6 
sämtliche Schulden, folglich auch die Kirchenschulden 
übernommen, wobei es nachmals sein Bewenden hat. 
ad vol spec bei der Kirche zu Klein Gartz hat patronus den 
Rückstand des Caitals 
ad 1.) 794 Rth. - lt Notati v. 9. Nov. 1732 - 240 Rth. 
agnosciert 
   2.) beträgt das reciduum des Capitals von 648 - 19 - 11 
       ex obligatione des def. ... v. d. Knesebeck 
       vom 10. Nov. 1745 (aus der Verpf1ichtung des 
verstorbenen 
       v.d.Kn.) in duplicata fol 13 in Golde 
       282 - 13 - 2 welche in Summe auf 
       ____________
       522 - 13 - 2 in Curant festgesetzt werden. 
Die Kirche zu Klein Gartz laßet sowohl ad 1 als ad 2 die in statu praetensionis (bei der Forderungsanmeldung) fol 1 - 4 vol spec aufgeführten Retardatszinsen usque ad alterum tantum (Verzugszinsen, die über die Hauptforderung hinausgehen) der Post der 282 - 13 - 2 in Gold auf Courant unter der Obligation des def.... v. d. Kn. eine förmliche Obligation cum consensu agnatorum proximorung (Verpflichtung mit Zustimmung der nächsten Lehnsanwärter) gegen 4 pro Cent Verzinsung sec(undum) ref(erendum) alleg(ati) Consilii (nach Entscheidung des erwähnten Kosistoriums), da diese Capitalien bisher immer so hoch verzinst worden, vom 10.1.1775 anzufangen, auszustellen und selbige binnen 4 Wochen a dato des Vergleichs ins Hypothekenbuch auf beyde Güter in Tylsen eintragen zu lassen oder zu gewärtigen, daß die Kirche auf Bezahlung beyder Capitalia in uhrsprünglichen Münzsorten und auf Erstattung der Retardatszinsen nach Anleitung des status praetensionis fol 1 vol spec dringen.

Von den zur Ausmitte1ung dieser Vergleichsforderungen verwandten Kosten übernehmen die Kirchen die eine, die andere Hälfte patronus Debitor. Es versteht sich von se1bst, daß der Vergleich sub sperati h.c. Consistorii (wahrscheinlich: unter Vorbehalt der Genehmigung des Konsistoriums) abgeschlossen wird.

Stendal, den 24. November 1776 Voß, Kgl. Preuß. Oberconsistorial Fiscal + commissarius
weiter.... Eine Urkunde von 1650 und das Pfarrhaus v. 1749
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