Chronik der Kirchengeschichte von Klein Gartz
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Vorstehende Vorschläge zum Vergleich zwischen mir und meinen tylsenschen Patronatspfarren betreffend die gemachten Forderungen der letzteren acceptire und ratihabe (genehmige) ich meinerseits als patronus gleichfalls in allen Punkten und Clauseln mit dem Versprechen, solchen überall nachzukommen. Die +++ ich den gegenwärtigen diesfälligen Paktentwurf durch meine eigenhändige Unterschrift und vorgedruckter Petschaft wohlwissentlich und wohlbedächtig vollzogen habe.

Breslau, den 10.1.1778
Wilhelm Thomas Siegfried v.d. Knesebeck

Nachdem dato der Lieutnant des Kg1. Preußischen von Tauenzinschen Infanterie Regiment Herr Wilhelm Thomas v.d. Knesebeck persönlich vor uns erschienen uns sich zu obenstehendem mit seiner eigenen Unterschrift und beygedruckter Petschaft vollzogenen Vergleichs Vorschlag zwischen ihm und seinen Patronatspfarren betr. der von letzteren gemachten Anforderungen ausdrücklich bekannt hat, mit der dabey wiederholten Erklärung, daß er den Inhalt überall genehmigt, so haben wir dieses auf dessen eigenen Abverlangen hiermit unter des Regiments gebräuchlichem Siegel und unserer eigenhändigen Unterschrift in vim recognitionis judicialis (zur recht1ichen Anerkennung) beglaubigen wollen.

                    gez. Unterschrift 
           Obrister und Commandant des Regiments 
           Praedel, Auditeur desselben Regiments 


Seine königliche Majästet, unser allergenädigster Herr, lassen hiar angeheftete Punctation des Vergleichs zwischen dem Oberconsistorial Fiscal Voß zu Stendal nomine sämtlicher Knesebeck - Tylsenscher Patronalspfarren und dem zeitigen patrono Lieutenant v. d. Knesebeck auf Tylsen vom 24.11. a(nni) p(rassentis), nachdem dieselben bereits vorläufig approbirt worden, hiermit und kraft dieses überall und in allen Puncten und Clauseln genädigst confirmieren, jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß zur Behebung der Bedenklichkeit, daß unter dem ersten Punkt Zinsen und Zinsen von Zinsen nicht genommen werden können, es so zu vermitteln, daß der Debitor die Zinsen baar zahlt und in continenti wieder anlehensweise zurückerhalte und wie das geschehen, unter dem Vergleich zu notiren.>BR>
                Gegeben Berlin, den 2.4.1778 
                        v.d. Hagen 


Die vorstehend auszugsweise wiedergegebene Urkunde enthält weitere Vereinbarungen für die Patronatskirchen Tylsen, Gr. Wiebelitz, Bombeck, Seeben, Gestedt, Hettstedt, Rockenthin, Everstorff, Ritzleben, Kerkau, Lübbars, Packebusch, Hagenau, Baars, die beinahe wörtlich übereinstimmen, mit Ausnahme der Geldbeträge. Dabei ist eine Entscheidung des Kosistoriums zitiert vom 16.11.1769,,daß 4% Zinsen zu vereinbaren seien, wenn in der Vergangenheit nicht höher verzinst wurde.

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